Und immer wieder diese Belehrungen...
Ab 04.08.2011 gelten für Online-Händler grundsätzlich neue gesetzliche Vorgaben zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen.
Nach dem „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ und dem daraufhin vom Gesetzgeber mit neuem Inhalt eingefügten § 312 e Abs.1 BGB kann der Unternehmer vom Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz wegen gezogener Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nur dann verlangen, wenn der Verbraucher „die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“. Wertersatz wegen Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer nur geltend machen, „soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“ Eine „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ bedeutet das Ausprobieren der Ware, wie es dem Verbraucher vor Ort in einem Ladengeschäft möglich wäre.
Voraussetzung für die Geltendmachung des Wertersatzes wegen gezogener Nutzungen oder des Wertersatzes wegen Verschlechterung der Sache ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ihn über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 360 Abs.1 oder Abs.2 BGB belehrt hat.
Die alten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen sind also der neuen Rechtslage anzupassen. Für diese Anpassung gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten.
Der Widerruf von Zulagen - ein unendliches Thema...
In Betrieben wird oft mit einem ganzen System an Zulagen und Prämien gearbeitet. So gibt es Anwesenheitsprämien, Leistungsprämien, Schichtzulagen und selbst das Weihnachts- und zusätzliche Urlaubsgeld wird als freiwillige Zulage gezahlt.
Die Betriebsleiter machen von diesem System in der Praxis auch regen Gebrauch. Passt ihm etwas nicht, wird eine Zulage gestrichen.
Ob dies jedoch zulässig ist, kommt auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an.
Die Formulierung „freiwillig und jederzeit widerruflich“ ist in sich widersprüchlich und damit nichtig. Solche Klauseln berechtigen Arbeitgeber schon seit langem nicht mehr zu einem einseitigen Einbehalt von Zahlungen.
Neu ist jetzt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.2011, in dem es um einen Arbeitsvertrag geht, der 1990 bereits abgeschlossen worden war und die Gewährung einer widerruflichen Zulage vorsah. Der Arbeitgeber widerrief dann im Jahr 2007 tatsächlich die Zulage. Gegen diesen Widerruf klagte der Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht, da der Widerruf von versprochenen Leistungen durch allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann erfolgen dürfe, wenn die Widerrufsgründe in der Vertragsklausel angegeben werden. Andernfalls ist die Klausel unwirksam und der Widerruf ist gar nicht möglich!
WLAN - BGH-Urteil vom 12.05.2010
Der BGH hat sich nunmehr eindeutig zu den Pflichten von WLAN-Betreibern positioniert.
Selbst wenn man nicht als Täter oder Tatbeteiligter einer (von anderen durch Zugriff auf das WLAN begangenen) Urheberrechtsverletzung anzusehen ist, weil man z.B. zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Urlaub und der Computer unzugänglich aufbewahrt war und einen keine Schadensersatzpflicht trifft, so bedeutet dies nicht, dass man nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Der Computerbesitzer und WLAN-Betreiber ist als sogenannter Störer anzusehen, weil er willentlich und ursächlich zur Verletzung eines geschützten Rechts beigetragen hat. Das Betreiben eines nicht ausreichend gesicherten WLAN ist ursächlich für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte über diesen Internetzugang begehen.
Dies gilt natürlich nur dann, wenn die obliegenden Prüfungspflichten verletzt werden, d.h. es fehtl an einer Prüfung, ob der Internetzugang über das WLAN durch angemessene Sicherungsmaßnahmen geschützt ist, so dass er nicht für Rechtsverletzungen durch Dritte missbraucht werden kann. Welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, hängt von den jeweiligen technischen Möglichkeiten ab.
Zwar muss eine Privatperson diese Maßnahmen nicht dem neuesten Stand der Technik anpassen. Jedoch muss sie die zum Kaufzeitpunkt des Geräts für den privaten Bereich üblichen Sicherheitsmaßnahmen wirksam anwenden.
Man darf es beim Anschluss des WLAN-fähigen Routers nicht bei den werksseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen. Vielmehr muss ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben werden.
Ansonsten müssen die Abmahnkosten ersetzt werden.
Schutz bei Kontopfändungen durch das neue P-Konto
Am 7. Juli 2009 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen.
Es wird ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt, auf dem ein Sockel-Betrag entsprechend der Pfändungstabelle vor Pfändungen geschützt ist, unabhängig davon, woher diese Einkünfte stammen.
Das heißt: Der Kontopfändungsschutz gilt zukünftig auch für Selbstständige!
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann dann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass ein Girokonto als P-Konto geführt wird. Analog zur Pfändung von Arbeitseinkommen wird der vor Pfändung geschützte Betrag je nach Anzahl der Personen, für die Unterhalt zu leisten ist, erhöht.
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
